AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KUNDEN
Gegenüber Unternehmen als Kunden sind wir gemäß §456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SUBUNTERNEHMER
Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind:
a) das Auftragsschreiben
b) das Verhandlungsprotokoll
c) die Ausschreibung samt Beilagen (u.a. Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung samt technischen Vorbemerkungen und Beilagen sowie Regiesatzliste)
d) alle Auftragsgrundlagen unseres Auftraggebers, soweit sie auf Ihre Leistungen zutreffen
e) Ihr Angebot, wobei die in Ihren Schriftstücken allfällig abgedruckten Liefer- oder Ausführungsbedingungen rechtsunwirksam sind
f) die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Subunternehmer“
g) die behördlich genehmigten oder zu genehmigenden Bau- und Konstruktionspläne samt den technischen Unterlagen und der rechtskräftigen Baubewilligung sowie die Ausführungs-, Detail-, Termin-, und Finanzierungspläne
h) die einschlägigen Vertrags- und fachtechnischen ÖNORMEN (insbesondere die ÖNORM B2110) in der Zeit der Auftragserteilung gültigen Fassung und subsidiär die DIN oder sonstige technische Richtlinien (z.B. ÖVE) sowie die anerkannten Regeln der Technik
i) die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes und Auflagen des SiGe Planes sind einzuhalten
Die erwähnten Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
Allfällige eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (Bieters) gelten nicht.
Abänderungen und Ergänzungen gelten nur, wenn dieselben von beiden Vertragspartnern schriftlich bestätigt wurden.
Überprüfung der Vertragsgrundlagen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen insbesondere auf Vollständigkeit der angegebenen Mengen (Massen) zu prüfen und den Bauplatz zu besichtigen.
Sind nach Meinung des Auftragnehmers bei den Vertragsgrundlagen allfällige Unklarheiten vorhanden, hat er diese vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären; insbesondere hat er sich über alle Umstände bei der Leistungserbringung zu vergewissern.
Kommt der Auftragnehmer zu dem Schluss, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zusätzliche im Leistungsverzeichnis nicht angeführte Leistungen erforderlich sind, so hat er diese eindeutig und zweifelsfrei zu beschreiben und dem Ausschreibenden spätestens mit Angebotsabgabe nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Aus einem diesbezüglichen Versäumnis des Angebotslegers können nach Auftragserteilung keine Mehrforderungen geltend gemacht werden. Forderungen des Auftragnehmers wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen, allfälliger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern werden nicht anerkannt. Durch die Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich von sämtlichen seine Leistungen betreffenden Umständen umfassend informiert hat und die im Leistungsverzeichnis angeführte Positionen für die vollständige Erbringung seiner Leistung ausreichen, sodass Nachforderungen – aus welchem Grunde auch immer – ausgeschlossen sind.
Setzt der Auftragnehmer bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die hierfür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Erzeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in der Ausschreibung Erzeugnisse bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als bedungen (zugesicherte Eigenschaften).
Weitergabe des Auftrages
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages an Subunternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Leistungen
Die zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Unterlagen sind beim Auftraggeber zeitgerecht schriftlich anzufordern.
Ausführungszeichnungen des Auftragnehmers sind in der erforderlichen Anzahl zur Freigabe vorzulegen; zwei Parien davon müssen farbig angelegt sein. Die zur Erstellung der Ausführungszeichnungen notwendigen Unterlagen werden dem Auftragnehmer auf sein Verlangen vom Auftraggeber gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Für haustechnische Gewerke sind diesbezüglich insbesondere die technischen Vorbemerkungen maßgebend.
Bauen die Leistungen des Auftragnehmers auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von Mehrkosten mit dem Auftraggeber und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen (technischer Schulterschluss).
Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Bauangaben des Auftraggebers oder der Planer die erforderlichen Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für Leitungsführungen und Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen Sollten Angaben nicht vollständig oder unrichtig sein und durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers. Vor der Leistungserbringung sind kostenlos Naturmaß zu nehmen. Mangelhafte oder nicht vorhandene Vorleistungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und so rechtzeitig den Planern zur Freigabe vorzulegen, daß die Leistung termingerecht fertiggestellt werden kann. Der Auftraggeber behält sich eine Prüffrist von mindestens zwei Wochen vor. Für diese Unterlagen haftet ausschließlich der Auftragnehmer, auch wenn diese vom Auftraggeber oder den Planern freigegeben wurden. Mehrkosten, die dem Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nicht termingerechter Angaben oder Unterlagen des Auftragnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand der örtlichen Bauaufsicht infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustellen durch den Bauleiter des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat alle Materialien und Leistungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen und seine Leistungen dementsprechend auszuführen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und ggf. wieder zu entfernen. Vor der Ausführung ist das Muster vom Auftraggeber zu genehmigen. Muster sind dem Auftraggeber auf Verlangen ohne weiteres Entgelt zu überlassen.
Gerüstungen des Auftragnehmers sind auf Verlangen dem Auftraggeber und anderen Unternehmern während des Einsatzes für die eigene Leistung des Auftragnehmers kostenlos beizustellen; für deren Sicherheit haftet der Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, seine Gerüstungen dem Auftraggeber und anderen Unternehmern gegen Kostenersatz weiter zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein Gerüstabnahmeprotokoll gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben.
Regieleistungen dürfen nur über gesonderten Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden. Die Regielisten sind dem Auftraggeber täglich zur Bestätigung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Regielisten werden nicht als Verrechnungsgrundlage anerkannt, es werden daher nur die bestätigten Regieleistungen vergütet. Bei Regieleistungen werden nur die tatsächliche Arbeitszeit (ohne Wegzeiten) sowie das tatsächlich verbrauchte Material vergütet. Sämtliche Regieleistungen gelten als angehängte und nicht als selbstständige Regieleistungen. Mit den Materialpreisen sind auch der Transport zur Baustelle, das Auf- und Abladen, die ordnungsgemäße Lagerung und Sicherung und alle Spesen, die mit diesen Materialien im Zusammenhang stehen, abgegolten. Sämtliche Regieleistungen sind in prüffähiger Form in den Abschlagsrechnungen zu verrechnen. Eigene Regierechnungen werden nicht anerkannt.
Bei den Baubesprechungen des Auftraggebers hat ein befugter (und mit dem Bauvorhaben vertrauter) Vertreter des Auftragnehmers ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung teilzunehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den ÖNORMEN Bautagesberichte zu führen, die dem Auftraggeber mindestens wöchentlich nachweislich zu übergeben sind. Aus nicht widersprochenen Eintragungen des Auftragnehmers kann keine Zustimmung des Auftraggebers abgeleitet werden.
Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten Funktionsprüfungen und Probebetriebe durchzuführen und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen dem Auftraggeber zu übergeben sind. Funktionsprüfungen und Probebetriebe gelten nicht als Übernahme.
Der Auftragnehmer ist weiters verpflichtet, auf seine Kosten die vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahmen seitens der zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereines oder sonstiger Überwachungsorgane zeitgerecht einzuholen. Allfällige Auflagen sind genauestens zu beachten.
Spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, sonstige Unterlagen in 2-facher, sowie Bestandspläne in 5-facher Ausfertigung sowie die vereinbarten Reserveteile zu übergeben.
Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen.
Arbeitsgemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Partnern rechtsverbindlich gefertigte Erklärung abzugeben, in der ein zum Abschluss und zu Abwicklung des Vertrages bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wird und in der sich die Partner solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung verpflichten. Eine getrennte Rechnungslegung oder Zahlung an einzelne Partner ist nicht möglich. Allenfalls erforderliche Sicherstellungsmittel sind ungeteilt durch den bevollmächtigten Vertreter für die Arbeitsgemeinschaft beizubringen.
Fachkenntnisse des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber beigezogenen Fachleute befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigten den Auftragnehmer nicht, Mitverschuldenseinwände zu erheben.
In den Preisen müssen alle Arbeiten und Lieferungen enthalten sein, die zur vollständigen Herstellung der beauftragten Leistungen gehören, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert angeführt oder näher beschreiben werden. Die Einheitspreise müssen daher alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Gerüstungen sowie Maschinen- und Geräteeinsätze beinhalten, weiters die Kosten für sämtliche Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte, Gerüste).
Nebenleistungen, die zur Fertigstellung der Leistung notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen kalkuliert werden (z.B. Durchbrüche herstellen, Schlitze stemmen, Schutz von Bauteilen). Die Positionen enthalten sämtliche Zuschläge.
In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis keine eigene Position vorgesehen ist, die Beistellung der Unterkünfte für das Personal des Auftragnehmers, die erforderlichen Magazine für Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche Abstimmung der Ausführungsplanung sowie Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsplan, einzurechnen.
Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen, Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen Mehrschichtbetrieb und alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser Durchführung.
Durch Wintereinflüsse oder Schlechtwetter bedingte Erschwernisse werden (auch bei Außergewöhnlichkeit im Sinne der ÖNORM B2110) nicht gesondert vergütet; aus diesen Gründen erfolgt auch keine Fristerstreckung.
Die Vertragsbedingungen (insbesondere allfällige vereinbarte Nachlässe und Zahlungskonditionen) gelten auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen.
Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn der Auftragnehmer unverzüglich vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot gelegt hat. Hiefür gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Zusatzleistungen müssen vor Ausführung schriftlich so zeitgerecht angeboten werden, daß der Baufortschritt nicht behindert wird. Die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Leistungserbringung stellt kein Anerkenntnis der Höhe der Forderung dar.
Aus Minderung oder Entfall von Leistungen kann der Auftragnehmer keine Forderungen stellen. Beträchtliche Mengenmehrungen bei einzelnen Positionen sind rechtzeitig schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen und dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden. Sollte der Auftragnehmer diese Mitteilung unterlassen und entsteht dem Auftraggeber daraus ein Nachteil, ist dieser vom Auftragnehmer zu ersetzen.
Die Preise sind Festpreise auf Baudauer. Die Umsatzsteuer ist gesondert anzuführen.
Eine Abtretungen (Zession) oder Verpfändung der dem Auftragnehmer aus diesem Auftrag zustehenden Forderungen an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Im Falle einer erteilten Zustimmung zur Forderungsabtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung dieser Forderungen wird 2 Prozent des Betrages als Kostenvergütung von uns einbehalten bzw. verrechnet. Allfällige gegen den Auftragnehmer bestehende Gegenforderungen werden in diesen Fällen unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens vorweg abgezogen. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen des Auftraggebers und für Arbeitsgemeinschaften, an denen der Auftraggeber oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit ist der Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
Beistellungen
Für Beistellungen durch den Auftraggeber (Bauwasser, Baustrom, Bauaufzüge, Baukräne, usw.) werden die Verrechnungssätze gemäß Regiesatzliste oder gemäß den im Auftragsschreiben festgelegten Pauschalabzügen verrechnet. Diese Verrechnungssätze verändern sich entsprechend den jeweils geltenden Tarifen oder Kollektivverträgen, o.ä.
Die Kosten für Beistellungen und allfällige Hilfeleistungen werden wahlweise von der nächsten Abschlagsrechnung oder/und von der Schlussrechnung abgezogen.
Die Beistellungen erfolgen – nach Ermessen des Auftraggebers – nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom Auftraggeber selbst oder von anderen Auftragnehmern benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom Auftraggeber festgelegt. Der Auftragnehmer erklärt, aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche abzuleiten.
Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. an Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
Die Zuteilung von Flächen für Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume erfolgt durch den Auftraggeber auf jederzeitigen Widerruf; in diesem Fall sind diese Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich zu räumen. In allen Räumen hat der Auftragnehmer geeignete Handfeuerlöschgeräte in der erforderlichen Anzahl bereitzuhalten.
Der Waagriss wird vom Auftraggeber an einem Punkt je Geschoss einmalig kostenlos hergestellt. Sollte der Auftragnehmer den Waagriss öfter benötigen, hat er für dessen Übertragung selbst Sorge zu tragen.
Ausführungstermine, Vertragsstrafe und Übernahme
Die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers hat einvernehmlich mit dem Bauleiter des Auftraggebers in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in Teilabschnitten) zu erfolgen. Hiefür ist nach Auftragserteilung unverzüglich mit dem Bauleiter des Auftraggebers ein gemeinsamer Rahmenterminplan zu erstellen. Dieser Plan ist vom Auftragnehmer und Auftraggeber zu unterzeichnen und bildet einen Bestandteil dieses Auftrages. Schwierigkeiten bei Einhaltung der Termine sind dem Bauleiter des Auftraggebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan, einen Personaleinsatz- und Baustelleneinrichtungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie unter Zugrundelegung der vereinbarten Rahmentermine mit dem Bauleiter des Auftraggebers auszuarbeiten und zu unterfertigen. Bei Verzug kann der AG den AN schriftlich abmahnen, wodurch ab Zeitpunkt des Einlangens der Abmahnung eine Konventionalstrafe analog zu nachfolgenden Bestimmungen fällig wird.
Für den Fall der Überschreitung des Ausführungstermins aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die wahlweise von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen wird oder als eigenständige Forderung in Rechnung gestellt wird. Falls im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Vertragsstrafe, auch bei Teilverzug, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung 0,5 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträgen) mindestens jedoch Euro 500,-. Darüber hinausgehende Forderungen einschließlich Kosten der Ersatzvornahme können vom Auftraggeber geltend gemacht werden. Die pönalisierten Ausführungstermine verschieben sich nicht. Für den Fall der Überschreitung der Ausführungstermine ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet; dies gilt auch bei drohendem Verzug des Auftragnehmers. Erfolgt aufgrund des Verzuges des Auftragnehmers eine Anpassung des Terminplanes, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine aufrecht. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
Bei Terminverzug ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, Positionen anderweitig zu vergeben und die Refundierung eventuell entstehender Mehrkosten zu verlangen. Der AG ist weiters berechtigt, bei Nicht-Erreichen der vereinbarten Zwischentermine fremdes oder eigenes Personal zusätzlich einzusetzen. Die Mehrkosten hierfür hat der AN zu tragen und werden von den Teilrechnungen bzw. der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Werden die Ausführungstermine aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschoben, berechtigt das den Auftragnehmer weder zum Vertragsrücktritt noch zu Mehrforderungen. In diesem Fall verschieben sich die pönalisierten Ausführungstermine um die Dauer der Behinderung. Besteht der Auftraggeber jedoch auf Einhaltung der ursprünglichen Ausführungstermine, ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz verpflichtet. Die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine bleibt aufrecht.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich mitzuteilen.
Die Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen der Übernahme ein. Bis zur Übernahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistung und ihm übergebene Materialien nach den gesetzlichen Vorschriften. Teilübernahmen erfolgen nicht.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen, insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen ÖNORMEN, subsidiär den technischen DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets mind. in jenem Umfang und so lange, wie der Auftraggeber gegenüber seinem Bauherrn haftet. Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.
Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur).
Tritt an dem vom Auftraggeber zu erbringenden Werk ein Mangel auf, dessen Verursacher aufgrund der Tatsache, dass mehrere Auftragnehmer für den Mangel ursächlich sein könnten, nicht offensichtlich ist, so haftet der Auftragnehmer, aus Gewährleistung; anteilig in jenem Verhältnis, in welchem seine Abrechnungssumme zu den Abrechnungssummen jener anderen Auftragnehmer des Auftraggebers steht, die auch für den Mangel ursächlich sein könnten und nicht beweisen können, dass sie den Mangel jedenfalls nicht zu vertreten haben. Die Haftung des Auftragnehmers aus Gewährleistung entfällt in diesem Fall dann, wenn er beweist, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber kann, sofern es sich nicht um geringfügige Mängel handelt, auch Wandlung, Austausch, Preisminderung und Schadenersatz begehren.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Wird vom Auftraggeber die Behebung von Mängel und Schäden durch den Auftragnehmer verlangt, sind sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzlichen Umfang.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem Auftraggeber einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Haftung für die Verbesserungsarbeiten.
Wird der Auftraggeber wegen Mängel und Schäden von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist er berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten).
Vor Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ist eine Schlußfeststellung im Sinne der ÖNORM B2110 vorzunehmen.
Der Auftragnehmer haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des Auftraggebers, des Bauherrn oder Dritter. Weiters haftet der Auftragnehmer für alle Nachteile, die durch vom Auftragnehmer eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftungsgrenzen gemäß ÖNORM B2110 Punkt 12.3.1 gelten für den AN nicht. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels gilt für das Verschulden die gesetzliche Beweislast.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und verpflichtet sich, diese aufrecht zu halten.
Sicherstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich Ust.), mit einer Laufzeit bis Bauende, an den Auftraggeber zu übergeben, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Betrag bar einzubehalten. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Eine Sicherstellung durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht. Sollte der AN (z.B. aus vertraglicher Vereinbarung) das Recht auf eine Sicherstellung haben, so wird diese binnen 14 Tagen nach Aufforderung und erst mit Einlangen der Sicherstellung des AN übergeben und darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein rechtskräftiges Urteil über die besicherte Leistung zu Gunsten des AG ergangen ist. Die Kosten der Sicherstellungsleistung hat der AN, Zug um Zug mit dem Empfang der Sicherstellung, jedoch in der Höhe von nicht mehr als 2 % p.a. der Höhe der Sicherstellung, zu tragen.
Bauschäden
Jeder AN trägt bis zur Übergabe die Gefahr für sein Werk und hat dieses entsprechend zu schützen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Nicht zuordenbare Bauschäden sind Schäden an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand, deren Verursacher nicht feststellbar sind.
Vom Auftragnehmer festgestellte und nicht zuordenbare Bauschäden an eigenen Leistungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist über Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich zu beheben. Behebt der Auftragnehmer nicht zuordenbare Bauschäden ohne vorherige Anordnung des Auftraggebers, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung der Behebungskosten. Ebenso erfolgt keine Vergütung, wenn der Schutz des eigenen Gewerkes möglich und zumutbar gewesen wäre, wobei der AN Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu beweisen hat.
Die Abrechnung der nicht zuordenbaren Bauschäden erfolgt durch Einbehalt von 1% der Abschlagsrechnungssummen und/oder der Schlussrechnungssumme.
Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Beseitigung des Schadens und die Kostentragung hiefür direkt mit dem Schädiger zu regeln und den Auftraggeber vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Rechnungslegung
Entsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den anerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich Ust. wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10 % in bar einbehalten. Die Rechnungen sind dreifach zu legen.
Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten ist innerhalb von einem Monat über die Gesamtleistung die Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) zu legen. Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) beim Auftraggeber.
Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich Ust. wird ein Haftungsrücklass von 5 % für die Dauer bis einen Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist in bar einbehalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung wird eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. festgelegt. Überdies ist der Auftraggeber im Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen.
Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftrücklass bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unberührt.
Die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt 30 Tage nach Eingang. Zahlungen erfolgen erst ab Eingang des gegengefertigten Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt 30 Tage nach Ablauf der Prüfungsfrist und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls durch den Auftragnehmer. Die Prüffristen verlängern alle Zahlungsziele (d.h. Nettofälligkeit, sowie Skontofristen).
Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin erfolgt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird.
Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Das vereinbarte Skonto gilt auch für den Haftungsrücklass. Die vereinbarte Skontofrist beginnt nach Ablauf der Prüffrist zu laufen.
Die Zahlung von Rechnungen erfolgt nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber vom Bauherrn vergütet werden und erst dann, wenn die entsprechenden Zahlungen eingelangt sind. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos und stellen keine Anerkenntnis dar. Überzahlungen können innerhalb der gesetzlichen Frist rückgefordert werden.
Rücktritt vom Vertrag
Neben den im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen ist der Auftraggeber bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag auch erklären, wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen immer, für die vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen kein Bedarf mehr besteht oder der Auftragnehmer vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten.
Sollte der Auftragnehmer mit einer Teilleistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten, kann der Auftraggeber – unbeschadet seines Rücktrittsrechtes bezüglich der Gesamtleistung – auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung den Vertragsrücktritt erklären. Der Auftraggeber ist zu Ersatzvornahme ohne Einholung von Konkurrenzangeboten berechtigt. Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen.
Arbeitnehmervorschriften, Vertragsstrafe
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen.
Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden mussten.
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hiefür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein (je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich der Befreiungsschein) und die Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen unverzüglich, aber spätestens nach einer Woche, Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Anmeldung der Dienstnehmer, sowie über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragt Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus obenstehendem Absatz wird eine Vertragsstrafe analog Punkt 6 für die Dauer der Säumnis abgezogen.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertrag) behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
Falls der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes einzubehalten.
Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz, Sonstiges
Die Besichtigung der Baustelle ist nur nach Terminvereinbarung mit dem Bauleiter des Auftraggebers möglich und erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, daß er sämtliche zur rechtmäßigen Durchführung seiner Leistungen erforderlichen Bewilligungen, Befugnisse u.dgl. besitzt.
Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und gegen Entgelt erfolgen.
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne Zustimmung des Auftraggebers über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Fotos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der Auftragnehmer muß seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten.
Der Auftragnehmer hat sämtliche umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Altlastensanierungsgesetzes einzuhalten. Der Auftraggeber ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Gemäß der Abfallnachweisverordnung hat der Auftragnehmer entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Baurestmassennachweis, Entsorgungsnachweis für Altöle und gefährliche Abfälle, usw.) und sie dem Auftraggeber auf dessen Verlagen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit der jeweiligen Rechnung Kopien sämtlicher Abfallnachweise zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager- Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallenden Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssummen einschließlich Ust. aller Auftragnehmer.
Die eingesetzten Auftragnehmer haben ihre Arbeitszeit der Arbeitszeit des Auftraggebers anzupassen, abweichende Arbeitszeiten sind mit dem Bauleiter des Auftraggebers zu vereinbaren. Allenfalls hieraus entstehende Mehrkosten sind dem Auftraggeber zu vergüten.
Die Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom Auftragnehmer, seinem Personal, seinen Subunternehmern und Lieferanten nicht behindert werden. Wartezeiten im Baustellenbereich und Stillstandszeiten werden nicht vergütet. Die (ggf. auch nach Vertragsschluss)von Behörden erlassenen Auflagen sowie die vom Auftraggeber mit Anrainern oder Behörden getroffenen Vereinbarungen sind ohne zusätzliche Vergütung genauestens einzuhalten. Die Benützung sämtlicher Baustraßen erfolgt auf eigene Gefahr.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wien. Es gilt formelles und materielles österreichisches Recht mit Ausnahme des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz).
Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner; dies gilt auch für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von der vereinbarten Schriftform.
Angebot
Das Angebot ist mit der Bezeichnung der ausgeschriebenen Leistung (Betreff des Einladungsschreibens) einzureichen. Änderungen des Ausschreibungstextes sind unwirksam. Zusätze und Ergänzungen zum Ausschreibungstext sind dem Auftraggeber in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen.
Allfällige abweichende Vorschläge (Alternativen) sind gesondert auszufertigen und vollständig ausgepreist anzubieten, wobei hier eine „Garantierte Angebotssumme“ (Mengengarantie) im Sinne der ÖNORM B2110 als vereinbart gilt.
Mit dem Angebot hat der Auftragnehmer einen letztgültigen Firmenbuchauszug, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Sozialversicherung, der BUAK, sowie den Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich die freie Wahl unter den Bietern sowie die Aufteilung des Auftrages in mehrere Teile vor, wobei die Einheitspreise unverändert bleiben, vor. Der Auftraggeber ist nicht an Vergabebestimmungen gebunden, insbesondere nicht an die Vergaberegelungen der ÖNORM B2110 und A2050.
Angebote gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftraggebers über.
Der Bieter ist – wenn im Einladungsschreiben nicht anders festgelegt – sechs Monate ab Angebotsabgabe an sein Angebot unwiderruflich gebunden.
Mit der Abgabe des unterfertigen Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat, sämtliche Angebotsgrundlagen zur Kenntnis genommen und geprüft hat, diese für ausreichend findet und damit vollinhaltlich einverstanden ist.
Nach Terminvereinbarung kann in sämtliche Angebotsgrundlagen Einsicht genommen werden.