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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KUNDEN

Gegenüber Unternehmen als Kunden sind wir gemäß §456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SUBUNTERNEHMER

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Subunternehmer (in der Folge „AGB“) gelten für Vertragsverhältnisse zwischen der Zinglbau GmbH (in der Folge „AG“) und von ihr beauftragte Subunternehmer (in der Folge „AN“) immer dann, wenn diese AGB den abgeschlossenen Verträgen / Auftragsschreiben zugrunde gelegt werden.

Soweit diese AGB keine Abweichungen enthalten, gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 (in der Fassung vom 01.05.2023) subsidiär.

 

  1. Angebot

Der AN hat das Angebot mit der Bezeichnung der ausgeschriebenen Leistung (Betreff des Einladungsschreibens) einzureichen. Durch den AN einseitig vorgenommene Änderungen des Ausschreibungstextes sind unwirksam.

Allfällige Abweichungen des Ausschreibungstextes hat der AN gesondert auszufertigen und vollständig ausgepreist anzubieten, wobei in einem solchen Fall ein „Garantierter Gesamtpreis“ im Sinne der ÖNORM B2110 als vereinbart gilt.

Der AN ist – sofern im Einladungsschreiben nicht anders festgelegt – sechs Monate ab Angebotsabgabe unwiderruflich an sein Angebot gebunden.

Der AN hat mit dem Angebot einen letztgültigen Firmenbuchauszug, eine letztgültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des Sozialversicherungsträgers und der BUAK, sowie den Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung vorzulegen.

Der AG behält sich die freie Wahl unter den Bietern sowie die Aufteilung des Auftrages in mehrere Teile, wobei die Einheitspreise unverändert bleiben, vor.

Der AG ist nicht an Vergabebestimmungen gebunden, insbesondere nicht an die Vergaberegelungen der ÖNORM B2110 und A2050.

 

  1. Leistungsumfang, Nebenleistungen, Kalkulation

Durch die Abgabe des Angebotes bestätigt der AN, dass er sich von sämtlichen seine Leistungen betreffenden Umständen umfassend informiert hat und die im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen für die vollständige Erbringung seiner Leistung ausreichen.

In den Preisen des AN sind alle zur vollständigen, fach- und sachgerechten Leistungsausführung erforderlichen Nebenleistungen, Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, Gerüste sowie Maschinen- und Geräteeinsätze enthalten, auch wenn diese nicht gesondert angeführt sind. Der AN ist sohin verpflichtet, sämtliche geschuldeten Leistungen, selbst wenn diese in den Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch für die funktionale und technische Vollständigkeit seiner Leistungen für die Zwecke des AG erforderlich sind, zu erbringen. Diesbezüglich übernimmt der AN gegenüber dem AG eine echte Garantie hinsichtlich der Vollständigkeit. Diese Vollständigkeitsgarantie wird durch etwaige Erklärungen des AN nicht eingeschränkt.

Die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Erzeugnisse und Materialien bestimmter Hersteller und Typen gelten als bedungen. Sind bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses Bieterlücken vorgesehen, so steht es dem Bieter offen, Materialien seiner Wahl anzubieten; verzichtet er auf dieses Wahlrecht, gelten die beispielhaft angeführten Produkte als bedungen.

Der AN ist bei Aufforderung des AG innerhalb von 14 Tagen verpflichtet, sämtliche Kalkulationsformblätter gemäß ÖNORM B 2061 (Preisermittlung für Bauleistungen) zu übermitteln.

Nachlässe, Zahlungskonditionen und sonstige kaufmännische Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für sämtliche geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie für Regieleistungen.

Sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart wird, geltend die vereinbarten Preise als Festpreise auf Baudauer + 3 Monate. Die Umsatzsteuer ist gesondert anzuführen.

 

  1. Prüf- und Warnpflicht, Unterlagen, Muster

Der AN prüft sämtliche Vertrags- und Ausführungsunterlagen, Massen und Gegebenheiten vollständig vor Angebotsabgabe; allfällige Unklarheiten sind vor Angebotslegung schriftlich zu klären. Unterlassene Klarstellungen schließen spätere Mehrforderungen aufgrund dieser Unklarheiten aus.

Der AN hat dem AG Ausführungspläne, Werk- und Montagezeichnungen, Dokumentationen und Bestandsunterlagen rechtzeitig in prüffähiger Anzahl zur Freigabe vorzulegen; der AG hat hierfür eine Prüffrist von mindestens 14 Kalendertagen, die vom AN bei der Übermittlung der Pläne einzurechnen ist. Allfällige aus einer zu späten Vorlage zur Freigabe resultierenden Verzögerungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des AN. Der AN bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch bei Freigabe durch den AG voll verantwortlich.

Der AN hat unter Zugrundelegung der Bauangaben des AG oder der Planer die erforderlichen Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für Leitungsführungen und Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen. Sollten Angaben nicht vollständig oder unrichtig sein und durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen sie zu Lasten des AN.

Der AN hat den AG auf nicht vorhandene oder mangelhafte Vorleistungen rechtzeitig, sofern möglich mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen, hinzuweisen. Ein unterlassener Hinweis führt dazu, dass der AN aus dem Umstand der nicht vorhandenen oder mangelhaften Vorleistung keine Ansprüche auf Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung geltend machen kann.

Muster sind vom AN auf Verlangen unentgeltlich zu liefern, einzubauen, zu entfernen und dem AG ohne Entgelt zu überlassen.

Gerüste des AN sind während des Eigeneinsatzes kostenlos mitzubenutzen; eine Weiterbenutzung darüber hinaus erfolgt gegen angemessenen Kostenersatz; für die Sicherheit haftet der AN.

 

  1. Subunternehmer, Weitergabe

Jede Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AG kann Subunternehmer ohne weitere Begründung ablehnen. Ein Wechsel von Subunternehmern bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

  1. Zusammenwirken im Baustellenbereich

Bauen die Leistungen des AN auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von Mehrkosten mit dem AG und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen (technischer Schulterschluss).

Die vom AN zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und so rechtzeitig den Planern zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung termingerecht fertiggestellt werden kann.

Die Durchführung der Leistungen des AN hat einvernehmlich mit dem Bauleiter des AG in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle zu erfolgen.

Der AN hat – ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung – einen bevollmächtigten Vertreter zu jeder Baubesprechung zu entsenden.

Abweichend zu Punkt 6.2.7.2.2 der ÖNORM B 2110 gelten vom AN in Bautagesberichten verzeichnete Geschehnisse auch dann nicht als bestätigt, wenn der AG diesen Eintragungen nicht widerspricht. Der AN hat jedenfalls sämtliche von ihm eingesetzte Personen auf der Baustelle in den Bautagesberichten zu dokumentieren.

Gerüste des AN sind auf Verlangen dem AG und anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmen während der Leistungsfrist des AN kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Regieleistungen

Regieleistungen werden nur vergütet, wenn der AN vor Ausführung einen Regieantrag gestellt hat und dieser vom AG vor Ausführung schriftlich beauftragt wurde. Der AN hat dem AG Regielisten täglich zur Bestätigung vorzulegen; verspätet übergebene Listen werden nicht anerkannt. Vergütet werden nur vorab schriftlich beauftragte, tatsächliche Arbeitszeiten ohne Wegzeiten und tatsächlich verbrauchte Materialien, die noch am selben Tag in Regielisten verzeichnet und dem AG vorgelegt werden. Eigene Regierechnungen werden nicht akzeptiert; die Abrechnung von Regieleistungen hat ausschließlich in prüffähiger Form in Abschlags-/Schlussrechnungen zu erfolgen.

 

  1. Terminpläne, Verzug, Forcierung, Vertragsstrafe

Nach Auftragserteilung hat der AN mit dem Bauleiter des AG einen Rahmenterminplan zu erstellen. Sämtliche darin angeführten (Zwischen-)Termine sind verbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist zumindest der aus dem Rahmenterminplan ersichtliche Fertigstellungstermin darüber hinaus pönalisiert. Der AN ist verpflichtet dem AG binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung auf Basis der vereinbarten Rahmentermine einen detaillierten Termin-, Personal- und Baustelleneinrichtungsplan zu übergeben.

Sollte der AN die vereinbarten Termine nicht einhalten können, ist dies dem Bauleiter des AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung entbindet den AN nicht von der Verpflichtung der Einhaltung der angeführten Termine oder der Verpflichtung zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe. Der AG ist überdies berechtigt, die betreffenden Leistungen in Ersatzvornahme an Dritte zu vergeben, Forcierungsmaßnahmen anzuordnen und daraus entstehende Mehrkosten dem AN anzulasten

Sollte aufgrund des Verzuges des AN eine Anpassung des Rahmenterminplans vorgenommen werden, bleiben die ursprünglich pönalisierten Termine aufrecht. Verschieben sich Ausführungstermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, entstehet dem AN kein Anspruch auf Vertragsrücktritt oder Mehrkostenforderungen; die pönalisierten Termine verschieben sich nur um die Dauer der Behinderung, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistung schriftlich mitzuteilen. Vor dieser Mitteilung gelten die Leistungen des AN als nicht fertiggestellt.

Die Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag 0,5% der Gesamtauftragssumme – mindestens jedoch EUR 500,00 – und ist mit höchstens 15% der Gesamtauftragssumme begrenzt.

 

  1. Leistungsabweichungen, Zusatzleistungen, Mengenänderungen

Durch Wintereinflüsse, Schlechtwetter und außergewöhnliche Witterung (auch über das 10-jährliche Ereignis hinaus) bedingte Erschwernisse liegen in der Sphäre des AN und begründen weder einen Anspruch auf Mehrvergütung noch auf Fristverlängerung.

Beschaffungsschwierigkeiten, Preisschwankungen oder Kalkulationsfehler des AN begründen explizit keinen Anspruch auf Mehrforderungen, auch wenn diese auf Umstände aus der Sphäre des AG zurückzuführen sind.

Der AN ist verpflichtet, die Vorfinanzierung allfälliger zusätzlicher, geänderter oder gestörter Leistungen im Rahmen seiner Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Die Geltendmachung von Bauzinsen im Rahmen bzw. als Teil einer Mehrkostenforderung ist daher ausgeschlossen.

Leistungsänderungen werden nur vergütet, wenn die zusätzliche oder geänderte Leistung vom AG vor der Ausführung schriftlich angeordnet wurde und vom AN ein Zusatzangebot gelegt wurde, das vom AG schriftlich beauftragt wurde. Wird zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Höhe des Zusatzangebots erzielt, kann der AG dennoch die Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistung fordern, wobei darin kein Anerkenntnis der Höhe nach gesehen werden kann.

Der AN hat nur Anspruch auf die Zahlung von Mehrkosten, wenn und insoweit der AG hierfür vom Bauherrn Zahlung erhalten hat; der Anspruch entsteht erst mit und in Höhe des Zahlungseingangs beim AG. Dies gilt nicht, soweit die Nichtzahlung überwiegend auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des AG gegenüber dem Bauherrn beruht, wobei der AN dem AG sämtliche für die Durchsetzung der Mehrkostenforderung erforderlichen Unterlagen in prüfbarer Form zu liefern hat. Diese Bestimmung gilt auch für sonstige Leistungen und Forderungen des AN, die zwischen dem AG und dem Bauherrn strittig sind.

Jene Leistungen, zu deren Erbringung der AG aus seinem Hauptvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet ist und in das Gewerk des AN fallen, gelten als vom Leistungsziel des AN umfasst. Das Leistungsänderungsrecht des AG umfasst zudem auch die zeitliche Komponente. Der AG ist sohin berechtigt, eine Forcierung anzuordnen.

Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, sollte die ausgeschriebene Menge einer LV-Position um mehr als 10% überschritten werden; eine unterlassene Anzeige führt zum Verlust der Werklohnansprüche für die darüber hinausgehenden Mengen.

Punkt 7.4.4 der ÖNORM B 2110 gilt nicht. Für den Fall, dass Leistungen aus dem Leistungsumfang der AN entfallen, gelten die Bestimmungen des Punktes 7.4.5 der ÖNORM B 2110 mit der Maßgabe, dass die Nachteilsabgeltung mit einem Betrag von 2% des für die entfallenen Leistung vereinbarten Entgelts beschränkt ist

Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung werden nicht vergütet und sind auf Verlangen auf Kosten des AN zu beseitigen.

 

  1. Übernahme, Gefahrtragung

Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, sind Teilübernahmen nicht möglich. Die Übernahme der Leistungen des AN erfolgt erst mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauwerks durch den Bauherrn; erst dann beginnen sämtliche Rechtsfolgen der Übernahme, wie insbesondere die Gewährleistungsfrist. Bis dahin trägt der AN die Gefahr für seine Leistungen sowie übergebene Materialien.

Eine Übergabe der Leistungen des AN durch den AG setzt die vollständige Übermittlung sämtlicher vertraglich geschuldeter Dokumentationsunterlagen voraus.

 

  1. Gewährleistung, Mängelrechte, Regress

Der AN haftet im Rahmen der Gewährleistung insbesondere dafür, dass seine Leistungen den einschlägigen ÖNORMEN, den technischen DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls aber dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übernahme entsprechen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre und 3 Monate; für Abdichtungsarbeiten beträgt diese 5 Jahre und 3 Monate; allfällige zwischen dem AG und dem Bauherrn vereinbarte längere Fristen, die dem AN vor Vertragsabschluss bekannt waren, gehen dieser Bestimmung vor.

Der AN hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem AG einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Ist der Sanierungsvorschlag für den AG nicht akzeptabel, ist er berechtigt, Mängel auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des AN zu beheben. Bestreitet der AN das Vorliegen von Mängeln, so hat er angefallene Kosten für die Feststellung des Mangels zu ersetzen, wenn sich die Leistung dadurch als mangelhaft herausstellt.

 

  1. Haftung, Haftungsgrenzen, Versicherung

Die Haftungsbeschränkung des Punktes 11.3.1 der ÖNORM B 2110 für leichte Fahrlässigkeit findet keine Anwendung; der AN haftet vollumfänglich für von ihm oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) des AG, des Bauherrn oder Dritter.

Der AN hält den AG bei Inanspruchnahmen durch den Bauherrn/Dritte vollständig schad- und klaglos. Dies umfasst auch allfällige Prozesskosten des AG zur Schadensabwehr. Der AN hält eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragsdauer aufrecht.

 

  1. Sicherstellungen, Rücklässe

Erfüllungsgarantie: Der AN hat dem AG binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung eine Erfüllungsgarantie einer Bank des EWR-Raumes in Höhe von 25 % der Auftragssumme (inkl. USt) mit einer Laufzeit bis Bauende zu übergeben; die Kosten hierfür trägt der AN. Bei Nichterbringung kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder Werklohn bis zu einem Ausmaß von 25% der Auftragssumme (inkl. USt) von den Rechnungen des AN einbehalten. Die Bankgarantie hat auch Ansprüche des AG aus einem möglichen Insolvenzfall des AN (sohin gemäß der §§ 21ff IO) einzuschließen.

Der Deckungsrücklass beträgt 10% der Abschlagsrechnungssummen (inkl USt); die vorzeitige Ablöse durch Sicherstellungsmittel ist ausgeschlossen.

Der Haftungsrücklass beträgt 5% der Schlussrechnungssumme (inkl. USt), und darf vom AG bis 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten werden. Der AN ist berechtigt, den Haftungsrücklass durch Übergabe einer Bankgarantie in der Höhe des Haftrücklasses mit einer Laufzeit bis 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist abzulösen. Die Haftungsrücklassgarantie hat der Vorlage des AG zu entsprechen und demnach insbesondere auch Ansprüche des AG aus einem möglichen Insolvenzfall des AN (sohin gemäß der §§ 21ff IO) einzuschließen.

Der AG ist berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass sowie der Erfüllungs- und Haftungsrücklassgarantie für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, einbehaltene Deckungs- und/oder Haftungsrücklässe auch für Forderungen bei anderen zwischen dem AN und AG abgeschlossene Bauvorhaben zu verwenden.

 

  1. Rechnungslegung, Zahlung

Der AN ist berechtigt, entsprechend dem anhand einer gemeinsamen Kollaudierung vorab festgelegten Leistungsfortschritt monatlich Abschlagsrechnungen zu legen; die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt 30 Tage nach deren Erhalt. Rechnungen sind bis zum 5. des Folgemonats an den AG zu legen, ansonsten verlängert sich die Zahlungsfrist um weitere 30 Tage

Der AN hat seine Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) binnen eines Monats nach formeller Übernahme seiner Leistungen zu legen. Dem AG kommt für die Schlussrechnungsprüfung eine Frist von 3 Monaten ab Erhalt zu. Die Schlusszahlung hat spätestens 30 Tage nach Ablauf der Prüfungsfrist zu erfolgen. Für den Fall der nicht fristgerechten Schlussrechnungslegung hat der AG Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25% der Auftragssumme (inkl. USt) je Kalendertage der zu spät übermittelten Schlussrechnung.

Rechnungen sind ausschließlich elektronisch an rechnung@zinglbau.at zu übermitteln.

Vom AG geleistete Zahlungen auf Abschlagsrechnungen oder die Schlussrechnung haben kein Anerkenntnis der verrechneten oder bezahlten Leistungen zufolge.

Vereinbarte Skonti gelten auch für den Haftungsrücklass; die Skontofrist beginnt nach Ablauf der jeweiligen Prüffrist zu laufen. Ist ein Skonto vereinbart, bleibt das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen auch dann bestehen, wenn andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist erfolgen.

Bei Zahlungsverzug des AG hat der AN Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a.. Der AN verzichtet jedoch ausdrücklich auf die Geltendmachung von Verzugszinsen, wenn und insoweit die vermeintlich verspätete Zahlung auf eine ebenso verspätete Zahlung durch den Bauherrn zurückzuführen ist.

 

  1. Zessionen, Pfändungen, Aufrechnung

Zessionen/Verpfändungen von Forderungen durch den AN bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Bei Zustimmung oder Pfändung ist der AG berechtigt, 2% des zedierten bzw verpfändeten Betrages als Kostenersatz einzubehalten.

 

  1. Beistellungen und Abzüge

Sofern nichts Abweichendes vereinbart, beträgt die Kostenbeteiligung des AN für Beistellungen (Bauwasser, Strom, Aufzüge, Kräne etc.) 1% der jeweiligen Rechnungssumme (inkl. USt). Der AG ist berechtigt, diese Abzüge von den Rechnungen des AN in Abzug zu bringen.

Beistellungen und andere Aufwendungen werden nach tatsächlichem Aufwand mit einem Zuschlag von 15% (z.B. Geräte, Container, Reinigung, Behebung von zuordenbaren Bauschäden) in Rechnung gestellt

Die Abnahmestellen der Beistellungen werden vom AG festgelegt, dem AN entstehen aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche gegenüber dem AG.

Arbeits- und Lagerflächen sowie Unterkunfts- und Werkstättenräume werden durch den AG auf jederzeitigen Widerruf zugeteilt. Der AN ist für die Einhaltung aller brandschutzrechtlichen Auflagen in diesen Räumlichkeiten verantwortlich. Bei Widerruf durch den AG hat der AN diese Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich zu räumen.

 

  1. Rücktrittsrechte, Ersatzvornahme

In Ergänzung des Punktes 5.8 der ÖNORM B 2110 ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr die Beiziehung des AN als Subunternehmer ablehnt; wenn der Hauptauftrag zwischen dem Bauherrn und dem AG aus welchem Grund auch immer vorzeitig beendigt wird. Der AN hat diesfalls ausschließlich Anspruch auf Vergütung der bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen.

Sollte der AG aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, den Vertragsrücktritt erklären, ist der AG zur unmittelbaren Ersatzvornahme ohne Einholung von Konkurrenzangeboten ermächtigt; sämtliche aus der Ersatzvornahme resultierenden Mehrkosten sowie sämtliche übrigen Folgen (insbesondere aufgrund allfälliger Verzögerungen) trägt der AN.

 

  1. Arbeitsrecht, Sicherheit, Zutritt, Vertragsstrafe

Der AN haftet für die Einhaltung aller arbeits-, sozial- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften; der AN ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften auch bei von ihm beauftragten Unternehmen zu überprüfen; bei Verstößen hält der AN den AG schad- und klaglos.

Der AN verpflichtet sich weiters, dem AG über dessen Verlangen unverzüglich Bestätigungen der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Anmeldung der Dienstnehmer sowie über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben.

Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden.

Baustellenausweise sind sichtbar zu tragen; widrigenfalls ein Kostenersatz je Ausweis iHv € 30,00 anfällt.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Punktes 18. der AGB fällt eine Vertragsstrafe iHv 0,5% der Auftragssumme (inkl. USt) pro Arbeitnehmer und Tag, mindestens jedoch € 3.000 pro Mann und Kontrolle an. Für nicht retournierte Ausweise fällt ein Betrag iHv € 180 pro Ausweis an; der Abzug dieses Betrages wird von der Schlussrechnung vorgenommen.

 

  1. Vertraulichkeit, Werbung

Dem AN ist es untersagt, ohne schriftlicher Zustimmung des AG Firmen- und Werbetafeln anzubringen, über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Fotos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der AN muss seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Punktes 19. der AGB fällt eine Vertragsstrafe iHv 0,5% der Auftragssumme (inkl. USt) je Verstoß an.

 

  1. Mülltrennung/Entsorgung

Der AN ist verpflichtet, eigene Verpackungen/Abfälle auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen, widrigenfalls ist der AG zur Entsorgung auf Kosten des AN berechtigt. Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung auf alle AN im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssummen (inkl. USt).

Der AN hat sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Altlastensanierungsgesetzes, einzuhalten. Der AG ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Gemäß der Abfallnachweisverordnung hat der AN entsprechende Aufzeichnungen zu führen und sie dem AG auf dessen Verlagen vorzulegen. Der AN hat dem AG spätestens mit der jeweiligen Rechnung Kopien sämtliche Abfallnachweise zu übergeben.

 

  1. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien, Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie der Normen des UN-Kaufrechts, anwendbar.